2.3.2.2. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf die Konkursvollstreckung zu verzichten, wenn ihre Forderung vollständig beglichen sei. 2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der einen Eintrag umfassende Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. März 2025. Darin ist einzig die Konkursandrohung der Klägerin erfasst (BB 4). Die Forderung, die zum Konkurs geführt hat, ist durch die hinterlegte Summe gedeckt, weshalb keine Betreibungen mehr offen sind. -6-