2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. März 2025 bestünden keine anderen Betreibungen als die vorliegende Konkursandrohung der Klägerin. Die Konkurseröffnung sei nicht auf fehlende Zahlungsfähigkeit zurückzuführen, sondern auf eine nicht korrekt erfolgte Wahrung von Fristen bzw. Fehler bei der Verarbeitung der Post. Im Übrigen ergebe sich aus dem Jahresabschluss 2023 – der Abschluss 2024 liege noch nicht vor – dass die Beklagte nicht überschuldet bzw. zahlungsunfähig sei.