2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 12. März 2025 zugestellt (act. 34). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 24. März 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'860.85 (act. 14). Die Beklagte hinterlegte am 17. März 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 3'866.00 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 17. März 2025, Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art.