3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2025 liess sich die Klägerin vernehmen und erklärte, auf die Konkursvollstreckung zu verzichten, unter der Voraussetzung, dass ihre Forderung vollständig beglichen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).