3. 3.1. Gegen diesen ihr am 12. März 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 10.03.2025 ausgesprochene Konkurseröffnung sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 2025 die aufschiebende Wirkung.