Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.62 / / nk (SG.2025.38) Art. 79 Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Juni 2024 für eine Forde- rung von Fr. 3'196.75 nebst 5 % Zins seit 14. Juni 2024 (Forderungsgrund: "Honorarnote von Notariat C._____ R._____ vom 11. März 2024 über Total CHF 6'393.47 i.S. Liegenschaftsverkauf EFH S._____ = ½ Anteil der Rech- nung -> CHF 3'196.75 [Solidarhaftung durch A._____ AG, Bezahlung an Notar C._____ per 14.06.2024]). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 9. August 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl am 14. August 2024 Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 13. Dezember 2024 wurde der Beklagten am 21. Dezember 2024 zu- gestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte am 10. Februar 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 10. März 2025 wie folgt: " 1. Über B._____ AG, […] wird mit Wirkung ab 10. März 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 12. März 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 17. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 10.03.2025 ausgespro- chene Konkurseröffnung sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2025 liess sich die Klägerin verneh- men und erklärte, auf die Konkursvollstreckung zu verzichten, unter der Voraussetzung, dass ihre Forderung vollständig beglichen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). -4- 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 12. März 2025 zugestellt (act. 34). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 24. März 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursfor- derung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkurs- forderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'860.85 (act. 14). Die Beklagte hinterlegte am 17. März 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 3'866.00 bei der Obergerichts- kasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 17. März 2025, Beschwer- debeilage [BB] 3). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) ist dem- nach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das -5- schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debito- ren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (RO- GER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. März 2025 bestünden keine anderen Betreibungen als die vorliegende Konkursandrohung der Klägerin. Die Konkurseröffnung sei nicht auf fehlende Zahlungsfähigkeit zurückzu- führen, sondern auf eine nicht korrekt erfolgte Wahrung von Fristen bzw. Fehler bei der Verarbeitung der Post. Im Übrigen ergebe sich aus dem Jah- resabschluss 2023 – der Abschluss 2024 liege noch nicht vor – dass die Beklagte nicht überschuldet bzw. zahlungsunfähig sei. 2.3.2.2. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf die Konkursvoll- streckung zu verzichten, wenn ihre Forderung vollständig beglichen sei. 2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der einen Eintrag umfassende Be- treibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. März 2025. Darin ist einzig die Konkursandrohung der Klägerin erfasst (BB 4). Die Forderung, die zum Konkurs geführt hat, ist durch die hinterlegte Summe gedeckt, weshalb keine Betreibungen mehr offen sind. -6- 2.3.3.2. Die Beklagte reichte hinsichtlich des Jahres 2023 jeweils Bilanz und Er- folgsrechnung ein, welche von ihr unterzeichnet wurden. Sie erzielte im Jahr 2023 einen Gewinn von Fr. 5'960.10 (BB 5, S. 2). Die Beklagte reichte keine aktuellen Unterlagen zu ihrer aktuellen finanzi- ellen Situation ein. Es liegen weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz vor, weshalb kein umfassendes Bild ihrer finanziellen Situation mög- lich ist. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Ver- fügung stehenden Mittel wie Kontoauszüge oder Debitoren- und Kredito- renlisten. Überdies fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer nicht in Betreibung gesetzter Schulden zur Verfügung stehen werden. 2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lü- ckenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten (aktuelle) Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausga- ben fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrschein- licher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Sie hat nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukom- men und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Konkurserkennt- nis der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 10. März 2025 gerich- tete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungs- summe kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag -7- samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entschei- den, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme mög- licherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen er- worben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Be- klagten hinterlegten Fr. 3'866.00 an das Konkursamt Aargau zu überwei- sen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 10. März 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 26. Mai 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 3'866.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] -8- Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus