3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren vier Fünftel seiner gerichtlich auf Fr. 4'056.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 3'245.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)