1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 4, 5.1 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Januar 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. 4.1. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich fünf Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchsrecht wird der Parteiabsprache überlassen. 4.2. [aufgehoben]