Zudem hat die Klägerin dem Beklagten vier Fünftel seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 4'056.00 (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. August 2025 E. 14]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Gesamtzuschlag von 25 % für die Eingaben vom 29. Mai 2025 und 13. Juni 2025, Zuschlag von 20 % für die Eingabe vom 3. Juli 2025 [§ 6 Abs. 3 AnwT], Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 2. Oktober 2025, Zuschläge von je 5 % für die Eingaben vom 27. Oktober 2025 und 8. Dezember 2025;