7. Kosten Die Klägerin dringt mit ihrer Berufung lediglich in punkto Kinderunterhalt (in sehr geringem Umfang; E. 6.8.5 oben) sowie bezüglich Besuchs- und Ferienrecht (E. 4.3 oben) durch. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) wird der Klägerin ausgangsgemäss zu neun Zehnteln mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 200.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten vier Fünftel seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 4'056.00 (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit.