6.8.4. Ehegattenunterhalt Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt vom Beklagten, da ihr (wie auch dem Kläger) nach Bezahlung ihres anteiligen Kinderunterhalts der ihr zustehende Überschussanteil verbleibt (vgl. oben). 6.8.5. Ergebnis Die Berufung der Klägerin ist im Unterhaltspunkt teilweise gutzuheissen. - 32 -