Die Klägerin ist leistungsfähig; sie verfügt über einen Überschuss von Fr. 4'655.00 (Fr. 9'895.00 [E. 6.6.1 oben] – Fr. 5'240.00 [E. 6.7.2.4 oben]). Von diesem hat sie dem Beklagten an den Unterhalt der beiden Söhne insgesamt Fr. 2'111.00 (Fr. 4'655.00 – Anspruch am Gesamtüberschuss Fr. 2'544.00 [E. 6.8.2.3 oben]) resp. je (gerundet) Fr. 1'060.00 pro Kind zu bezahlen. Den restlichen gebührenden Kinderunterhalt hat der Beklagte aus seinem Überschuss zu bestreiten.