Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2).