Vorliegend ist der Beklagte zwar leistungsfähiger als die Klägerin, dies ist allerdings massgeblich auf seine überobligatorische Erwerbstätigkeit zurückzuführen, d.h. weil er ein höheres Erwerbsarbeitspensum leistet, als dass dies von ihm verlangt werden könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Anteil des Überschusses im Umfang eines Fünftels des Einkommens des Beklagten und somit in der Höhe von Fr. 2'464.00 (Einkommen Fr. 12'322.00 [vgl. E. 6.6.2 oben] / 5) vorab (vor Verteilung des restlichen Überschusses) dem Beklagten zuzuweisen. - 31 -