Eine Berücksichtigung dieses Umstands in der Überschussverteilung drängt sich umso mehr auf, als sich die Vollzeiterwerbstätigkeit des Beklagten nicht (wie häufig) in Fremdbetreuungskosten niederschlägt. Im Übrigen gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist.