Die Kinder der Parteien stehen unter der Obhut des Beklagten. Infolge des Alters des im tt.mm.2014 geborenen jüngsten Sohnes D._____ wäre der Beklagte gemäss der Rechtsprechung lediglich zur Arbeitstätigkeit in einem Teilzeitpensum verpflichtet (vgl. Schulstufenmodell, BGE 144 III 481 Regeste); er ist indes in einem Vollzeitpensum und insofern "überobligatorisch" tätig. Eine Berücksichtigung dieses Umstands in der Überschussverteilung drängt sich umso mehr auf, als sich die Vollzeiterwerbstätigkeit des Beklagten nicht (wie häufig) in Fremdbetreuungskosten niederschlägt.