6.8.2.3. Würdigung Der Beklagte hat in erster Instanz nicht dargetan, dass der frühere Lebensstandard der Klägerin niedriger als der aktuell mögliche war resp. dass die Parteien vor der Trennung sparsamer gelebt haben als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten. Allerdings sind bei der Überschussverteilung sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" und spezielle Bedarfspositionen zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3).