terhalt ist der Kinderunterhalt nicht in jedem Fall durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners – wie vorliegend bei der Klägerin als (jedenfalls potenzielle) Schuldnerin von Geldunterhalt – nach der Trennung verbessern (E. 6.6.1 oben), hat das Kind (bei ansonsten unveränderten Verhältnissen) vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (BGE 151 III 261 E. 2.4.3).