Dies und nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beklagten ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts 5A_143/2024 vom 11. September 2024 (E. 3.2). Diejenige Partei, welche (wie vorliegend der Beklagte) geltend macht, dass der frühere Lebensstandard niedriger als der aktuell mögliche war, muss dies aktiv und frühzeitig beweisen, und zwar auch dann, wenn neben dem Ehegattenunterhalt auch Kinderunterhalt im Streit liegt. Wird der frühere Lebensstandard nicht belegt, ist der nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima verbleibende Überschuss grundsätzlich nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen zu verteilen.