6.8.2.2. Rechtliches Für den (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4). Entgegen dem Beklagten hätte jedoch er und nicht die Klägerin die letzte eheliche Lebenshaltung (schon in erster Instanz) konkret zu behaupten und zu belegen gehabt. Dies und nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beklagten ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts 5A_143/2024 vom 11. September 2024 (E. 3.2).