Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar den Parteien, nicht aber auch ihren minderjährigen Kindern ein (pauschaler) Zuschlag (u.a.) für Kommunikationskosten zu gewähren (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Auch in den Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 1. Mai 2017 (Stand vom 1. Januar 2023; XKS.2017.2) ist kein solcher Zuschlag vorgesehen.