Auf diesen Grundlagen lässt sich ein Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft von monatlich (rund) Fr. 3'360.00 (zzgl. Nebenkosten) errechnen (Fr. 24'588.00 / 61 x 100 / 12). Bringt man davon die Wohnkostenanteile der Kinder (Fr. 500.00; E. 7 und E. 7.6.3.4 oben) in Abzug, verbleibt ein Mietwert von Fr. 2'860.00 für den Beklagten allein. Die deutlich tieferen Wohnkosten der Klägerin von Fr. 2'205.00 (inkl. Parkplatz) sind damit nicht zu beanstanden. (*) www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-ge- setze/grundlagen/mietkostenergaenzungsleistungen.html - 28 -