SAR 651.212) zur Festsetzung des Eigenmietwerts um 39 % reduziert wurden. Unter Marktmietwert einer Liegenschaft wird der Betrag verstanden, der bei einer Vermietung der Liegenschaft an Dritte erzielbar ist (§ 16 Abs. 2 VBG). Als Mietwert gilt der gesamte jährliche Ertrag des Grundstückes ohne die Zahlungen für Heizkosten. Nicht abgezogen werden können die Schuldzinsen, die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten, die Amortisation, das normale Mietzinsrisiko und die Steuern (§ 16 Abs. 1 VBG). Auf diesen Grundlagen lässt sich ein Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft von monatlich (rund) Fr. 3'360.00 (zzgl. Nebenkosten) errechnen (Fr. 24'588.00 / 61 x 100 / 12).