der Klägerin für eine alleinstehende Person monatliche Mietkosten von Fr. 1'525.00 anerkannt (*). Die Wohnkosten der Klägerin erscheinen damit auf den ersten Blick tatsächlich als hoch. Allerdings haben die Parteien Anspruch auf den gleichen (ehelichen) Lebensstandard. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse können sodann grosszügigere als am Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 8.1). Der Beklagte wohnt mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft (E. 5 oben).