Vor dem Hintergrund des bis dato nur auszugsweise eingereichten Mietvertrages für die Wohnung und des bereits am 1. März 2025 unterzeichneten Mietvertrages für den Garagenplatz besteht keinerlei Veranlassung, der (gegebenenfalls ohne weiteres belegbaren) Behauptung der Klägerin, sie habe den Mietvertrag erst nach der Berufungsschrift vom 13. März 2025 abgeschlossen (Eingabe vom 16. Juni 2025, S. 21), Glauben zu schenken. Wie der Beklagte in seiner Eingabe vom 3. Juli 2025 (S. 4) zurecht anmerkt, - 27 -