Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 machte die Klägerin geltend, sie habe eine 3.5-Zimmer-Wohnung in Q._____ gefunden, für Fr. 2'205.00 inkl. Parkplatz. Zum Beweis reichte sie einen "Nachweis Mietzinszahlung" ein. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte sie den "Mietvertrag für Wohnungen" (ab 1. Mai 2025), ohne den Teil mit Datierung und Unterschriften, und den "Mietvertrag für Garagen-, Ein- und Abstellplätze" (ab 1. Mai 2025), datierend vom und unterzeichnet am 1. März 2025, ein. Einen Mietzins über Fr. 1'600.00 inkl. Garagenplatz erachtet der Beklagte als zu hoch (Eingabe des Beklagten vom 13. Juni 2025).