dazu kämen Fr. 135.00 für einen Tiefgaragenplatz. Ihr seien (bei Alleinobhut des Beklagten und Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn) also Fr. 2'235.00 Wohnkosten anzurechnen (Berufung, S. 59 f.). Der Beklagte hält Fr. 1'600.00 für angemessen; Kosten für einen Tiefgaragenplatz habe die Klägerin in erster Instanz nicht geltend gemacht (Berufungsantwort, S. 44 f.).