6.7.2. Klägerin 6.7.2.1. Wohnkosten Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf der Klägerin Wohnkosten von Fr. 1'600.00 für eine neue Wohnung; die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass für diesen Betrag eine "adäquate Wohnung in der Umgebung" gemietet werden könne (angefochtener Entscheid, E. 7.2). Die Klägerin wendet ein, sie habe zu keinem Zeitpunkt Fr. 1'600.00 geltend gemacht, sondern viel eher eine Schätzung von "mutmasslich" Fr. 1'600.00 vorgenommen. Die Miete für eine angemessene Wohnung in Q._____ betrage mindestens Fr. 2'100.00; dazu kämen Fr. 135.00 für einen Tiefgaragenplatz.