6.7.1.3. Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektur betreffend VVG-Prä- mie resultiert für den Beklagten ein familienrechtliches Existenzminimum von (rund) Fr. 5'152.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten nach Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder Fr. 1'224.00; KVG Fr. 291.35; VVG Fr. 51.00; auswärtige Verpflegung Fr. 120.00; Arbeitsweg Fr. 175.00; Leasing Fr. 591.00; Kommunikation und Versicherungen Fr. 100.00; Steuern Fr. 1'400.00 [vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.3.2]).