Bei Geltung der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung weder an unbestritten gebliebene noch an anerkannte Tatsachenbehauptungen gebunden (LUDIN, a.a.O., S. 591, mit Hinweisen). Eine solche Tatfrage ist beispielsweise die Höhe einer Auslagenposition. Ob eine Auslage überhaupt in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.4). Das Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).