Der Beklagte wendet ein, in erster Instanz habe die Klägerin den Kompetenzcharakter seines Autos nicht in Frage gestellt. Er sei auf sein Fahrzeug angewiesen, damit er die nahtlose Betreuung der Kinder gewährleisten und sowohl über Mittag als auch nach der Arbeit jeweils schnell zuhause sein könne (Berufungsantwort, S. 46). - 25 -