6.7.1.2. Kompetenzcharakter Auto (Leasing / Arbeitswegkosten) Die Klägerin bestreitet den Kompetenzcharakter des Autos des Beklagten. Sein Arbeitsort sei ab Q._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 12 bis 15 Minuten erreichbar. Die Leasingrate (Fr. 591.00) sei aus seinem Bedarf zu streichen (der Vertrag laufe ohnehin im November 2025 ab), und es seien nur die Abokosten für das öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 129.00 (und nicht die unbegründeten Fr. 175.00 [angefochtener Entscheid, E. 7.3.2]) einzusetzen (Berufung, S. 63). Der Beklagte wendet ein, in erster Instanz habe die Klägerin den Kompetenzcharakter seines Autos nicht in Frage gestellt.