6.7. Bedarf 6.7.1. Beklagter 6.7.1.1. VVG-Prämie Die Klägerin bemerkt zurecht (Berufung, S. 62 f.), dass der beim Beklagten als VVG-Prämie eingesetzte Betrag von Fr. 609.00 (angefochtener Entscheid, E. 7.3.2) offensichtlich die Jahresprämie ist (Gesuchsbeilage 11). Die Monatsprämie beträgt nur (rund) Fr. 51.00, was (auch bei den Kindern [Berufung, S. 64] und der Klägerin; E. 6.7.2.3 und E. 6.7.3.1 unten) zu korrigieren ist.