Die Einkommensberechnung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte erhält unstrittig 13 Monatslöhne (Verhandlungsprotokoll, S. 42 [act. 144]). Sein Bruttolohn (Fr. 12'000.00, exkl. Kinderzulagen) sowie die Sozialbeiträge (7.78 % für AHV/V/EO, ALV und NBU sowie pauschal Fr. 819.00 für BVG) ergeben sich aus den Lohnabrechnungen für November und Dezember 2024 (Beilage 14 zur Stellungnahme). Vom 13. Monatslohn wird gemäss dem Beklagten kein BVG-Abzug vorgenommen. Seinen Bonus hat der Beklagte auf Fr. 15'000.00 beziffert; dieser mag, wie der Beklagte behauptet, zwar von der Erreichung gewisser Ziele abhängig sein.