Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes sowie einer "möglichen (Teil-)Bonuszahlung" sei mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'770.00 zu rechnen (angefochtener Entscheid, E. 7.3.1). Bei der Berechnung des Überschusses ging die Vorinstanz von Fr. 11'170.00 aus (angefochtener Entscheid, E. 7.3.3). Die Klägerin verweist zunächst auf den Widerspruch der beiden Beträge. Weiter bestehe keine Veranlassung, bloss eine "mögliche (Teil-)Bonuszahlung" aufzurechnen. Gestützt auf Klageantworteilage 14 seien monatlich "Fr. 12'420, davon Fr. 11'170 […] aus Arbeitsverdienst zzgl. Fr. 1'250 (Fr. 15'000 / 12) aus Bonuszahlung", anzurechnen (Berufung, S. 62).