Die Klägerin hat es versäumt, ihren Arbeitsvertrag resp. weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen. Die aktuellen Lohnabrechnungen der Klägerin sind nicht einzuholen (Eingabe des Beklagten vom 3. Juli 2025, S. 5), nachdem der Beklagte nicht behauptet, der Klägerin sei ab 1. Mai 2025 ein höheres Einkommen als gemäss Vorinstanz anzurechnen. Einen 13. Monatslohn erhält die Klägerin offensichtlich nicht (Gesuchsbeilage 4); Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen.