Vor diesem Hintergrund hatte die Vorinstanz selbst im Rahmen der Erforschungsmaxime keinerlei Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen resp. anzunehmen, die Klägerin benötige für die Erhöhung ihres Pensums länger als drei Monate. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 hat die Klägerin sodann "bestätigt", dass sie ihr Arbeitspensum (bereits) im März 2025 auf 100 % aufstocken konnte. Dass diese Erhöhung auf sechs Monate befristet (und nicht verlängerbar) sein soll, vermochte sie nicht glaubhaft zu machen. Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (E. 1.1 oben). Die Klägerin hat es versäumt, ihren Arbeitsvertrag resp.