ihr das Einkommen von Fr. 9'895.00 erst ab 1. August 2025 anzurechnen (Berufung, S. 54 bis 58). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 "bestätigte" die Klägerin, dass sie ihr Arbeitspensum "im März 2025 vorübergehend […] auf 100 %" habe erhöhen können. Diese Anpassung sei aber auf sechs Monate befristet und keine dauerhafte Umstellung (S. 27). - 23 -