6.6. Einkommen 6.6.1. Klägerin Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf das Schulstufenmodell, sie habe ihr Pensum bei der H._____ AG in R._____ per 1. Mai 2025 von 60 % auf 100 % zu erhöhen, weil dem Beklagten die Obhut zugewiesen werde. Gemäss Angaben der Klägerin sei eine Erhöhung ihres Pensums "kein Problem". Entsprechend sei ihr Einkommen (Fr. 5'935.00 für ein 60 %-Pensum) auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen, was Fr. 9'895.00 ergebe (angefochtener Entscheid, E. 7.1.1). Die Klägerin macht geltend, sie habe vor Vorinstanz nicht ausgesagt, dass es "kein Problem" sei, an ihrer aktuellen Stelle 100 % zu arbeiten.