6.5. Zeitraum der Unterhaltsregelung Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt für zwei Phasen, für den Zeitraum ab dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft und ab dem 1. Mai 2025 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens). Ihren Angaben zufolge ist die Klägerin zwar bereits am 5. Februar 2025 "vorübergehend […] aus der ehelichen Liegenschaft aus- und bei einer Freundin eingezogen" (vgl. Berufung, S. 12 und 18). Eine eigene Wohnung hat sie allerdings erst per 1. Mai 2025 bezogen (E. 6.7.2.1 unten). Dieser Zeitpunkt fällt mit demjenigen, ab welchem ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (E. 6.6.1 unten), zusammen.