In ihren Rechtsbegehren beantragt und beziffert die Klägerin ihre Unterhaltsforderung zwar nur für den Fall ihrer Alleinobhut (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1). Aus der Begründung ihrer Berufung (S. 69) ergibt sich aber für den Fall der Alleinobhut des Beklagten (gemäss Vorinstanz) den diesfalls vom Beklagten geforderten Ehegattenunterhalt (Fr. 1'100.00). Das Bezifferungserfordernis ist damit auch für die Alleinobhut des Beklagten grundsätzlich erfüllt.