Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aber ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder (im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren) welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begrün- - 22 -