6.4. Bezifferung Wie die Eingabe an die erste Instanz (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) muss auch die Berufung Rechtsbegehren enthalten. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Berufungsbegründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraussetzt (BGE 137 III 617 E. 4.3). Auf eine Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aber ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder (im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren) welcher Geldbetrag zuzusprechen ist.