Mit diesen Vorbringen, bei welchen sie ihre Berufung unzulässigerweise ergänzt (E. 1.2 oben), ist die Klägerin nicht zu hören. Selbst wenn diese Vorbringen nicht verspätet erfolgt wären, wäre auf diese nicht weiter einzugehen, da sich die Klägerin damit nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (E. 1.1 oben) und weil rein appellatorische bzw. pauschale Kritik ungenügend ist (vgl. HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO).