Mit ihrem Überschuss von Fr. 4'663.20 in Phase 2 (ab 1. Mai 2025 [Einkommen Fr. 9'895.00 {100 %-Pensum} abzgl. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 5'231.80]) könnte und müsste sie grundsätzlich den gesamten (nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.00 noch ungedeckten) Barbedarf von C._____ (Fr. 1'333.45) und D._____ (Fr. 1'323.45) bezahlen. Weil aber der Beklagte mit einem Überschuss von Fr. 5'060.00 (Einkommen Fr. 10'770.00 abzgl. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 5'710.00) leistungsfähiger sei, habe er sich am Barbedarf der Kinder zu beteiligen. Der Unterhaltsbeitrag der Klägerin für C._____ und D._____ sei auf Fr. 1'200.00 pro Kind festzusetzen.