Mit ihrem Einkommen (Fr. 5'935.00 [60 %- Pensum]) könne die Klägerin in einer ersten Phase (Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 30. April 2025) keinen Kinderunterhalt bezahlen (Überschuss von ca. Fr. 800.00 über familienrechtlichem Existenzminimum von Fr. 5'231.80). Mit ihrem Überschuss von Fr. 4'663.20 in Phase 2 (ab 1. Mai 2025 [Einkommen Fr. 9'895.00 {100 %-Pensum} abzgl. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 5'231.80]) könnte und müsste sie grundsätzlich den gesamten (nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.00 noch ungedeckten) Barbedarf von C._____ (Fr. 1'333.45) und D._____ (Fr. 1'323.45) bezahlen.