5. Zuweisung Liegenschaft Dass (weil im Kindeswohl liegend) die eheliche Liegenschaft dem Inhaber der Alleinobhut zur Benutzung zuzuweisen ist, anerkennt die Klägerin (Berufung, S. 11). Vorliegend wird der vorinstanzliche Entscheid betreffend Alleinobhut des Beklagten bestätigt (vgl. E. 3.4 oben), so dass dem Beklagten auch die eheliche Liegenschaft zur Benutzung zuzuweisen ist, was zur Abweisung der Berufung der Klägerin in diesem Punkt führt.