räume dem Eishockey zu Unrecht Vorrang vor ihrem Besuchsrecht und damit vor dem Kindeswohl ein; ihr Ferienrecht sei auszudehnen und die sie an ihren Besuchswochenenden zur Rücksichtnahme auf die Eishockeytermine verpflichtende Dispositiv-Ziffer 4.2 sei ersatzlos zu streichen (Berufung, S. 50 bis 53). Der Beklagte entgegnet im Wesentlichen, die Kinder spielten leidenschaftlich gerne Eishockey, womit es im Kindeswohl liege, bei der Besuchsregelung darauf Rücksicht zu nehmen. Die vorinstanzliche Regelung berücksichtigte, dass die Kinder sehr verplant und insofern unflexibel seien und er die Kinder in die Trainings und zu den Matches begleite (Berufungsantwort, S. 41 f.).