4. Besuchsrecht 4.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Zum Besuchs- und Ferienrecht erwog die Vorinstanz, der Klägerin sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, wie es ihr der Beklagte zugestehe. Auf ein Besuchsrecht unter der Woche werde aufgrund der vielen Eishockeytrainings von C._____ und D._____ verzichtet. Weiter werde der Parteiabsprache überlassen, welche Feiertage die Kinder bei welchem Elternteil verbringen würden. Aufgrund des intensiven Hobbys der Kinder (Eishockey) müsse eine gewisse Flexibilität bestehen bleiben. Die Parteien müssten lernen, betreffend Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Die Klägerin bringt vor, diese Regelung