Schliesslich spricht insbesondere auch der nachvollziehbare Wunsch von C._____ für die Obhutszuteilung an den Beklagten, was – da die Geschwister zusammen bleiben sollen – auch für D._____ gilt. 3.4. Fazit Die Voraussetzungen für eine Umteilung der Obhut an die Klägerin bzw. nur schon für die Anordnung einer alternierenden Obhut sind nicht gegeben. Die Berufung der Klägerin ist in diesem Punkt abzuweisen. - 19 -